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# § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
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(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
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(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
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