4 lines
177 B
Markdown
4 lines
177 B
Markdown
# § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
|
|
|
|
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
|