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# § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
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(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
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(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
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