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# § 8 Aufsicht
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(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
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(2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundesministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
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(3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
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(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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