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# § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
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(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
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1.nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
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2.aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
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3.freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.
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(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums
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1.aus der Bundeswehr ausscheidet,
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2.als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,
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3.als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder
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4.an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.
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Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet.
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(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.
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