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# § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
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(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.
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(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
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(3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
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(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
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