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# § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
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(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
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1.aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
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2.wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
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3.wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
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4.aus sonstigen Gründen
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nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.
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(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
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1.Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
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2.Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
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3.Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
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4.Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
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Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.
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