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# § 2 Unterrichtung in Strafsachen
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In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
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1.Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
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2.Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
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3.der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
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4.die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
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Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
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