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# § 37 Inhalt der Niederschrift
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(1) Die Niederschrift muß enthalten
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1.die Bezeichnung des Notars sowie
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2.den Bericht über seine Wahrnehmungen.
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Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
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(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
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(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
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