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# § 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
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(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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1.bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
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2.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
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3.technische Unterlagen anzuwenden,
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4.sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
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5.Rohstoffe zu gewinnen,
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6.Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
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7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
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8.Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
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9.Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
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10.bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
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11.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
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12.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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