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# § 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
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(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn
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1.ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder
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2.technische Gründe dies erforderlich machen.
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(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.
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