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# § 83
(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszugehen ist.
(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
[Tabelle]
(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.