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# § 235
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(1) Ist die Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.
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(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
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