8 lines
360 B
Markdown
8 lines
360 B
Markdown
# § 187
|
|
|
|
(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.
|
|
|
|
(2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.
|
|
|
|
(3)
|