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# § 165
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(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
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(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
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