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# § 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
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(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
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1.den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
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2.den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
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(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
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