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# § 1 Bundesanstalt für Arbeit
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(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
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a)das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
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b)der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.
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