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# § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
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(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
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1.Verweis (§ 6)
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2.Geldbuße (§ 7)
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3.Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
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4.Zurückstufung (§ 9) und
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5.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
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(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
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1.Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
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2.Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
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(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
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