Files
lawgit/laws_md/bbig_2005/§102.md

4 lines
251 B
Markdown

# § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.