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# § 15 Dienstlicher Wohnsitz
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(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
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(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
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1.den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
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2.den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
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3.einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
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Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
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