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# § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
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1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
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2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
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3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
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4.die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
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hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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