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# § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
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(2) Verteilungsmaßstäbe sind
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1.die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
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2.die Grundstücksflächen;
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3.die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
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Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
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(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
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