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# § 8 Überleitung
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(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
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(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
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(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.
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