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# § 1 Eingliederung
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.
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(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.
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