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# § 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
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(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
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1.die Bauzeichnungen,
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2.die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
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3.der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.
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(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
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1.die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
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2.die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
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3.die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.
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(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
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1.der Anbringungsort,
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2.die Art und Größe der geplanten Anlage,
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3.die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
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4.die Art des Baugebietes,
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5.benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
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(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
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1.die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
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2.die rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes,
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3.die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
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4.festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
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5.vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
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6.den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
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7.die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO).
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(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
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