10 lines
615 B
Markdown
10 lines
615 B
Markdown
# § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
|
|
|
|
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.
|
|
|
|
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
|
|
1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
|
|
2.außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
|
|
|
|
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
|