Files
lawgit/laws_md/bambgebv/§1.md

14 lines
794 B
Markdown

# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.Beschussgesetz,
2.Beschussverordnung,
3.Sprengstoffgesetz,
4.Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
5.Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
6.Rechtsdienstleistungsgesetz,
7.Deponieverordnung,
8.Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.