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# § 2
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Badende dürfen nicht:
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1.in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
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2.näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
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3.sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
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4.Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
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5.Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
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