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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Herstellung von Brot, Brötchen und sonstigem Kleingebäck, Feinen Backwaren, insbesondere Torten, Desserts und Dauerbackwaren, sowie von Speiseeis.
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(2) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der berufsbezogenen Biologie, Physik und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie,
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2.Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe,
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3.Kenntnisse der berufsbezogenen Grundrezepte und ihrer Abwandlungen,
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4.Kenntnisse des Gär- und Backvorgangs,
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5.Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,
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6.Kenntnisse der Lagerung und Frischhaltung,
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7.Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unterbrechens der Gärung,
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8.Kenntnisse der Herstellung von Speiseeis und Speiseeis-Erzeugnissen,
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9.Kenntnisse über die Herstellung von Teigwaren,
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10.Kenntnisse der Gestaltung und Formgebung von Bäckereierzeugnissen,
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11.Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte,
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12.Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken,
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13.Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen sowie der Vertriebsorganisation, insbesondere Abrechnungssysteme,
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14.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallbeseitigung, sowie der rationellen Energieverwendung,
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15.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebensmittelüberwachung sowie der Hygiene,
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16.Kenntnisse der berufsbezogenen Produktprüfungen,
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17.Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätssicherungssysteme,
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18.Auswählen und Dosieren der Rohstoffe,
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19.Führen von Sauerteigen,
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20.Kneten, Mixen und Rühren von Teigen,
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21.Abwiegen, Wirken und Formen von Teigen für Brot, Brötchen und sonstiges Kleingebäck,
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22.Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen sowie Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen,
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23.Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
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24.Anwirken, Touren und Aufbereiten von Plunder- und Blätterteigen,
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25.Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbeteigen,
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26.Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen,
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27.Steuern von Backvorgängen,
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28.Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
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29.Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts,
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30.Füllen, Garnieren und Überziehen von Gebäcken aus Plunder-, Blätter- und Mürbeteigen sowie aus Makronenmassen,
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31.Temperieren und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren,
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32.Frosten und Entfrosten von Halbfertig- und Enderzeugnissen sowie Unterbrechen der Gärung von Teigen,
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33.Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis,
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34.Entwerfen und Herstellen von Schaustücken,
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35.Präsentieren, insbesondere Dekorieren, und Verkaufen von Back- und Handelswaren,
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36.Schneiden und Verpacken von Backwaren,
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37.Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
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