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# § 40 Rechtsverordnungen
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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
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1.Näheres zu den Daten, die
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a)von der Registerbehörde gespeichert werden,
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b)an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
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2.Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
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a)der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
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b)der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
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c)bei Gruppenauskünften,
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d)der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
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e)bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,
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f)bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
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3.Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
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4.die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
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5.Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.
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