Files
lawgit/laws_md/auslwbgdv_3/§2.md

4 lines
233 B
Markdown

# § 2 Hinterlegung der Bonds
Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.