Files
lawgit/laws_md/auslwbgdv_3/§2.md

233 B

§ 2 Hinterlegung der Bonds

Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.