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# § 37
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).
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(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den Bundesbeauftragten vertreten.
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