Files
lawgit/laws_md/ausglleistg/§3.md

4 lines
290 B
Markdown

# § 3 Rechtsnachfolger
Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.