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lawgit/laws_md/ausglfog_1965/§6.md

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# § 6 Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.