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# § 63 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
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(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
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(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
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(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.
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