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# § 4 Gliederung der Berufsausbildung
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(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:
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1.berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,
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2.Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
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3.berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.
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(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
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(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
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(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
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(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.
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(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
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