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# § 27 Datenerhebung
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Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
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1.zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
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2.zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
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3.zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
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4.zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
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5.zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
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die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
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1.zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
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2.zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
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3.zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
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4.zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
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5.zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
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6.zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
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7.zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.
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