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# § 12 Effizienzbonus
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(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage 3.
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(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.
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(3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.
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(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
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(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen.
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(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.
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