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# § 3 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer
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(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
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(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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