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# § 364 Fristsetzung
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(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
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1.zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
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2.zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
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3.zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
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(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
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(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
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