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lawgit/laws_md/anpvfaussg_2020/§2.md

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# § 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.