Files
lawgit/laws_md/anerksparkausbaufhv/§3.md

4 lines
254 B
Markdown

# § 3 Übergangsfrist
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.