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# § 31 Verbringen von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes
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(1) Wer Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat folgende Angaben aufzuzeichnen:
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1.die Bezeichnung des verbrachten Arzneimittels,
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2.den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
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3.die Chargenbezeichnung oder die Bezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
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4.sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes,
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5.den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
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6.den Namen und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
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7.den Namen und die Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird,
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8.das Datum der Bestellung und der Abgabe und
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9.den Namen und die Anschrift des Krankenhauses, der Ärztin oder des Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird.
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Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
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(2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes oder der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt entsprechend.
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