4 lines
191 B
Markdown
4 lines
191 B
Markdown
# § 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
|
|
|
|
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
|