4 lines
219 B
Markdown
4 lines
219 B
Markdown
# § 298 Anmeldung und Eintragung
|
|
|
|
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
|