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# § 18 Prüfungsergebnis
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(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
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(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
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