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# § 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
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Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
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1.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
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2.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
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3.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
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