Files
lawgit/laws_md/adlv/§3.md

475 B

§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 1.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst, 2.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, 3.Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.