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# § 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
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(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere in der Lage sein,
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1.die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
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2.Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie
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3.Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,
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4.die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und
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5.ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.
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